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   BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89   

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BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89 (https://dejure.org/1989,13394)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1989 - 8 B 133.89 (https://dejure.org/1989,13394)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 8 B 133.89 (https://dejure.org/1989,13394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision - Schaffung eines steuerbegünstigten Familienheims mit zwei Wohnungen - Begriff der "Wohnung" - Objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89
    "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f. m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Die mit Rücksicht auf diesen unverändert gebliebenen Förderungszweck nach wie vor in erster Linie zu fordernde Eignung einer Wohnung, die dauernde Führung eines selbständigen Haushalts zu ermöglichen, richtet sich ausschließlich nach objektiven Merkmalen; auf die speziellen Wohninteressen eines einzelnen Benutzers oder eines bestimmten Personenkreises kommt es insoweit nicht an (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4 f.).

    Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im steuerbegünstigten Wohnungsbau ausnahmslos als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbekken und Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder Elektroherd (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Die objektiven Merkmale einer Wohnung sind auch dann nicht gegeben, wenn zwar ein Raum als Küche vorgesehen und auch so beschaffen ist, daß er jederzeit entsprechend hergerichtet werden kann, die für eine funktionsfähige Küche erforderlichen Einrichtungen aber noch nicht angeschafft oder angeschlossen worden sind; denn so lange die bezeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände - einschließlich eines funktionsfähigen Herdes - fehlen, kann in der Raumeinheit ein selbständiger Haushalt nicht auf Dauer geführt werden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Die Auffassung, eine funktionsfähige Küche werde in Anbetracht verbreiteter Lebensgepflogenheiten vom Wohnungsbegriff nicht mehr ausnahmslos gefordert, wird - wie der Senat in dem Urteil vom 27. Juni 1985 (a.a.O. S. 6 f.) dargelegt hat - dem Subventionszweck nicht gerecht.

    Schon in Ermangelung der erforderlichen objektiven Eignung als Wohnung entsprechen Räume deswegen nicht den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung, wenn der Verfügungsberechtigte sie einem Dritten zur Dauernutzung ohne funktionsfähige Küche überläßt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7).

    Überdies kann der Verfügungsberechtigte die erforderliche Zweckbestimmung einer als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts schon bei der erstmaligen Überlassung zur Dauernutzung nicht wirksam treffen, wenn es an der hierfür erforderlichen funktionsfähigen Kücheneinrichtung fehlt; vielmehr entsprechen die nach ihrer Fertigstellung ohne funktionsfähige Küche zur Dauernutzung überlassenen Räume auch mangels der vom Wohnungsbegriff geforderten Zweckbestimmung schon im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht den Vorschriften über die zulässige Benutzung (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7).

    Die Räume werden vielmehr in diesem Falle nicht als Wohnung, sondern als sonstige Räume bezugsfertig, die nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden können, da sie die (Mindest-)Anforderungen nicht erfüllen, die an eine Wohnung zu stellen sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7 f.).

  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81

    Wohnungsbau - Zwei Wohnungen - Steuerbegünstigung - Pflichten des Eigentümers

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89
    Um ein (steuerbegünstigtes) Familienheim mit zwei Wohnungen - anstatt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Bauherr vor der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die Aufnahme einer zweiten zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten Wohnung in das Gebäude vorsehen (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m.weit.Nachw.).

    "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f. m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im steuerbegünstigten Wohnungsbau ausnahmslos als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbekken und Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder Elektroherd (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Die objektiven Merkmale einer Wohnung sind auch dann nicht gegeben, wenn zwar ein Raum als Küche vorgesehen und auch so beschaffen ist, daß er jederzeit entsprechend hergerichtet werden kann, die für eine funktionsfähige Küche erforderlichen Einrichtungen aber noch nicht angeschafft oder angeschlossen worden sind; denn so lange die bezeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände - einschließlich eines funktionsfähigen Herdes - fehlen, kann in der Raumeinheit ein selbständiger Haushalt nicht auf Dauer geführt werden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Das folgt daraus, daß dem Einbau einer zweiten Wohnung in ein Familienheim gesetzlich das Ziel vorgegeben ist, den Wohnungsmarkt zu entlasten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89
    Der Bauherr muß deshalb alles ihm Zuzumutende tun, um die Wohnung so schnell wie möglich einer wohnungsbauförderungsrechtlichen Dauerwohnnutzung durch einen zweiten selbständigen Haushalt zuzuführen (vgl. u.a. Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 m.weit.Nachw.).

    Welche Frist dem Bauherrn hierfür als angemessen zu bewilligen ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64] und - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] sowie vom 21. November 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 20.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89
    Welche Frist dem Bauherrn hierfür als angemessen zu bewilligen ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64] und - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] sowie vom 21. November 1986, a.a.O.).
  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 87.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89
    Welche Frist dem Bauherrn hierfür als angemessen zu bewilligen ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64] und - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] sowie vom 21. November 1986, a.a.O.).
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